Transparenzregister

Am 1. August 2021 ist das neue Transparenzregis­ter- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten.

Die gute Nachricht: Es gibt weiterhin eine automatische Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister, spätestens bis zum 01.01.2023.

Wann muss ein Verein trotz automatischer Eintragung eine Mitteilung an das Transparenzregister machen?

Vereine müssen ihre/n vertretungsberechtigte/n Vorstand/Vorstände ("fiktive" wirtschaftliche Berechtigte/r) an das Transparenzregister melden, wenn

  • die Vereinsgründung nach dem 31.07.2021 liegt
  • eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
  • ein Vorstand seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
  • ein Vorstand eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
  • ein Vorstand neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat.

Im Gegensatz zum Vereinsregister, kann das Transparenzregister unterlassene Meldungen mit Bußgeldern belegen. Da unklar ist, wie das Trans­parenzregister mit säumigen Meldungen verfährt, sollten Vereinsvorstände darauf achten, alle Änderungen im Vorstand (Vertretungsberechtigte) unverzüglich beim Vereinsregister anzumelden.

Neu ist der vereinfachte Antrag auf Gebührenbefreiung ab 01.08.2021.

Wer seinen Verein bereits beim Transparenzregister registriert hat, kann dort die Befreiung mit dem neuen Formular, ohne Hochladen von Nachweisen beantragen.

Alle anderen erhalten bis spätestens 30.06.2022 ein Formular für die Befreiung per Post zugeschickt. Der Befreiungsantrag für 2021 kann ausnahmsweise bis 30.06.2022 beantragt werden und gilt für drei Jahre. Der Antrag kann per Post, Email oder FAX zurückgesendet werden.
Wer bis Mitte Juni 2022 kein Formular zugeschickt bekommen hat oder den Antrag schon früher stellen möchte, sollte sich direkt an das Transparenzregister wenden (Telefon 0800 – 1234 340 oder gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de).

Für die Gebührenbefreiung genügt die Versicherung, dass es sich um einen gemeinützigen Verein handelt und der Antragsteller vertretungsberechtigt ist sowie die Angabe des zuständigen Finanzamt (inkl. Steuernummer). Die Vorlage einer Kopie des Personalausweises und des Freistellungsbescheides ist mehr nötig. Das vereinfachte Formular für die Befreiung gilt bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters (vermutlich in 2024).

Unter Transparenzregister bekommt Ihr noch mehr Informationen oder könnt Euren Verein registrieren.

Ansprechpartner*innen

Karl Bosch

Hedwig Besler

Sanja Besler-Benz

Vereinsfuchs - Beratungen nach Terminvereinbarung

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